Straflose Selbstanzeige
Auf den 1. Januar 2010 trat die sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft. Dadurch wurden die Selbstanzeigen und die Nachbesteuerung in Erbfällen vereinfacht (Art. 175 Abs. 3 DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11).
Die steuerpflichtigen Personen können die Steuerbehörden auf eigenes Einkommen oder Vermögen hinweisen, welches sie in den vergangenen Jahren nicht oder nur teilweise deklariert haben. Wenn die Hinterziehung der Steuerverwaltung nicht bereits anderweitig bekannt ist und die steuerpflichtige Person die Steuerverwaltung bei der Feststellung der massgeblichen Verhältnisse vorbehaltlos unterstützt, bleibt die Hinterziehung bei der erstmaligen Selbstanzeige straflos (Art. 217 ff. StG und Art. 175 ff. DBG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse ein Fünftel der hinterzogenen Steuer. Entscheidend für die straflose Selbstanzeige ist, dass diese aus eigenem Antrieb, spontan und freiwillig erfolgt. Die Steuerverwaltung darf keine Kenntnis von den hinterzogenen Steuerfaktoren haben.
Wer sich im Rahmen der straflosen Selbstanzeige selber anzeigen will, muss alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile offen legen und vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.
Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften oder spezielle Formulare. Sie kann jederzeit in einem Schreiben an die Steuerverwaltung erfolgen oder auch als Beilage mit der (aktuellen) Steuererklärung eingereicht werden. Dabei reicht es jedoch nicht aus, die bisher hinterzogenen Elemente einfach in der Steuererklärung aufzuführen. Vielmehr muss ein Hinweis auf die bisher unvollständige Deklaration explizit erfolgen.
Betroffen vom Bundesgesetz sind die direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern; Gewinn- und Kapitalsteuern; Grundstückgewinnsteuern; Quellensteuern).
Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (siehe Dossier „Automatischer Informationsaustausch) erfolgt ab 1. Januar 2018 (für Bankbeziehungen 2017) eine automatische Meldung der Banken von über 100 Mitgliedstaaten über Bankbeziehungen von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland. Somit ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörden ab Januar 2018 Kenntnis von unversteuerten Geldern im Ausland erhalten und das Instrument der straflosen Selbstanzeige in Bezug auf bewegliches Vermögen nicht mehr greift!
Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn (a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, (b) die Erben die Steuerverwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensbestandteile vorbehaltlos unterstützen und (c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer sowie der Verzugszinsen bemühen (Art. 153a DBG).
Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
Ihr Ansprechpartner
Haben Sie Fragen? Rufen Sie mich an?
Ich unterstütze Sie gerne bei Fragen zur straflosen Selbstanzeige. Insbesondere kann ich Sie beraten bzw. Auskunft geben über:
- welche Unterlagen müssen für die Steuerverwaltung bereit gestellt werden?
- Berechnung der approximativ geschuldeten Nachsteuern;
- Berechnung der approximativ geschuldeten Verzugszinsen;
- Berechnung Vermögensentwicklung aufgrund der bereinigten Steuerfaktoren
Die Berechnung der Vermögensentwicklung ist bei straflosen Selbstanzeigen unabdingbar. Ergeben sich in den verschiedenen, von der Selbstanzeige betroffenen Steuerjahren, ungedeckte Vermögenszunahmen, die gegenüber den Steuerbehörden nicht begründet werden können, kann dies zu zusätzlichem Einkommen führen, welches zu weiteren Nachsteuern führt. Solche Überraschungen sind zu vermeiden, dass diese die ursprünglich erwarteten Nachzahlungen wesentlich beeinflussen – erhöhen – können.
Alphonse Capone (Al Capone)
Violating of Income Tax Law
Strafmass 10 Jahre