Steuergesetzrevision 2016

Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), Stand 1. Januar 2016

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 7. September 2015 eine Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2016 beschlossen. Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

  • Begrenzung des Abzugs der Fahrkosten für den Arbeitsweg auf CHF 6’700; bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3’000; für Geschäftsfahrzeuge besteht eine separate Regelung;
  • Einführung eines allgemeinen Abzugs für die Kosten der Aus- und Weiterbildung bis CHF 12’000;
  • Präzisierung der Vermögenssteuerbremse hinsichtlich des massgeblichen Vermögensertrags;
  • Erhöhung des Abzugs für die Kosten der Kinderdrittbetreuung von CHF 3’100 auf CHF 8’000;
  • Pflicht zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten;
  • Erhöhung der Freigrenze für Gewinne von Vereinen und übrigen juristischen Personen mit ideellem Zweck auf CHF 20’000 (beim Bund tritt Regelung auf Anfang 2018 in Kraft);
  • Einschränkung der Öffentlichkeit des Steuerregisters;
  • Publikation einer Liste der steuerbefreiten juristischen Personen;
  • Neuregelung der Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht (in Kraft per 01.01.2017);
  • Befreiung der Gewinne juristischer Personen mit ideellen Zwecken bis zum Betrag von CHF 20’000 (in Kraft ab 1. Januar 2018).

Um der geplanten Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III nicht vorzugreifen, beinhaltet die Teilrevision – mit Ausnahme der Erhöhung des Abzugs der Kosten der Kinderdrittbetreuung – noch keine standortpolitischen Massnahmen.

Daneben wurde weitere Anpassungen vorgenommen:

  • Neuregelung des besonderen Abzugs in voraussichtlichen Steuererlassfällen (Art. 41 StG)
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, wonach bei Kapitalleistungen aus Vorsorge bereits rechtskräftige Veranlagungen von Amts wegen ergänzt werden können, wenn die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntnis erhält (Art. 159 StG)
  • Einführung der Möglichkeit, Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide auf elektronischem Weg zu eröffnen (Art. 159 StG)
  • Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) erhöht sich mindestens auf den Wert der siebenfachen Wohnkosten und es wird in jedem Fall von einem minimalen steuerbaren Einkommen von CHF 400’000 ausgegangen (Art. 16 StG)
  • Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden neu erst im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dies hat zur Folge, dass keine steuerfreien Kapitalgewinne mehr möglich sind. Im Gegenzug erfolgt keine Besteuerung bei Zuteilung mehr, was bei zwischen Zuteilung und Ausübung fallenden Kursen zu störenden Ergebnissen geführt hat (Art. 20a -20d StG)
  • Befreiung Feuerwehrsold bis zu CHF 5’000 (Art. 29 Bst. g StG)
  • Abschaffung der Berufskostengesamtpauschale von 20% des Nettolohnes bzw. maximal CHF 7’200 (Art. 31 StG)
  • Abzug von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten bis CHF 12’000 pro Jahr. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Aus- und Weiterbildungskosten. Diese oft schwierige Abgrenzung entfällt.
  • hälftige Abzüge (Versicherungsabzug, Ausbildungskosten, bescheidene Einkommen) bei volljährigen Kindern (Art. 40 Abs. 9 StG)

Eigenmietwert

Der Eigenmietwert setzt sich aus zwei Faktoren zusammen, dem Protokollmietwert und dem Mietwertfaktor. Der Protokollmietwert wird im Rahmen der amtlichen Bewertung der Grundstücke nach den Normen der kantonalen Schatzungskommission vom 11. August 1997 individuell festgesetzt.

Um den von der Lage der Liegenschaft bedingten Mietpreisunterschieden gerecht zu werden, wird in einem nächsten Schritt der Protokollmietwert mit dem sogenannten Mietwertfaktor multipliziert.

Dieser wird pro Gemeinde oder pro Quartier anhand der Mietzinsentwicklung bestimmt. Das Ergebnis dieser Multiplikation ergibt den Eigenmietwert. Durch dieses Berechnungsverfahren versucht die Steuerverwaltung, einerseits den objektbezogenen und andererseits den lagebezogenen Merkmalen eines Grundstücks gerecht zu werden.

Die vorgenommene Erhöhung ab Steuerjahr 2015 betrifft ausschliesslich die Mietwertfaktoren. In absoluten Werten gemessen betrug die Erhöhung maximal 22 Prozent.

Eine Einsprache gegen den erstmals in der Steuererklärung 2015 zu deklarierenden Eigenmietwert ist erst mit dem Erhalt der definitiven Veranlagung für das Steuerjahr 2015 möglich.

Praxis zum „wirtschaftlichen Neubau

Bei Um- und Ausbauten, die wirtschaftlich einem  Neubau gleichkommen (Gesamtsanierungen), wurde in der Praxis bisher ein Abzug von Unterhaltskosten abgelehnt. Die gesamten Kosten wurden als wertvermehrende Aufwendungen betrachtet und daher nicht zum Abzug von den Einkünften zugelassen.

Künftig wird auch bei weitgehenden Sanierungen in jedem Fall geprüft, ob und in welchem Umfang die ausgeführten Arbeiten dem Erhalt des bestehenden Gebäudes dienen. Der Nachweis der entsprechenden Kosten obliegt der steuerpflichtigen Person. Es empfiehlt sich, grosse Sanierungen auch fotografisch un mit einer detaillierten Bauabrechnung zu dokumentieren.